03.04.2012, 11:54
so siehts leider normalerweise aus, ausser eben bei Fahrzeugen wo es wirklich so gut wie unmöglich ist::
(Val) Ein Klebekennzeichen kann ein Nummernschild nur in Ausnahmefällen ersetzen. Deshalb darf die zuständige Behörde vom Halter eines Kfz verlangen, dass er ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klargestellt.
Geklagt hatte die Halterin eines Mazdas, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Das Klebekennzeichen erfüllt laut VG die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Denn auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Die Stadt habe zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Hierfür bestehe kein Grund. Ein solcher könne dann gegeben sein, so das VG, wenn zum Beispiel die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme nicht.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.04.2009, 3 K 904/08.KO
leider leider
(Val) Ein Klebekennzeichen kann ein Nummernschild nur in Ausnahmefällen ersetzen. Deshalb darf die zuständige Behörde vom Halter eines Kfz verlangen, dass er ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klargestellt.
Geklagt hatte die Halterin eines Mazdas, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Das Klebekennzeichen erfüllt laut VG die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Denn auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Die Stadt habe zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Hierfür bestehe kein Grund. Ein solcher könne dann gegeben sein, so das VG, wenn zum Beispiel die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme nicht.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.04.2009, 3 K 904/08.KO
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