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C1 (1953-1962)C2 (1963-1967)C3 (1968-1982)C4 (1984-1996)C5 (1997-2004)C6 (2005-2013) 
	
	
		Um ein Auto mit Papieren und Schlüsseln zu kaufen, muss man nicht gutgläubig sein, das ist ganz normal.
 Woran hätte ein potentieller Käufer denn merken sollen, dass das Auto unterschlagen ist?
 
 Gruß
 
 JR
 
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Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
 
		
	 
	
	
	
		
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		Zitat:Original von JRWoran hätte ein potentieller Käufer denn merken sollen, dass das Auto unterschlagen ist?
 
Glaube auch, dass hier gerade Ansprüche an andere Käufer gestellt werden, die niemals von einem selber erfüllt werden. Man kauft ein Auto und fertig, da stellt man doch keine Ahnenforschung an.
 
Und wenn das ganze Geraffel aus der Werkstatt inkl. der darin befindlichen Autos veräussert werden, dann kann ich persönlich weder der Witwe und schon gar nicht dem Käufer per se irgendwas unterstellen. Insbesondere wenn Papiere et. al. in der Werkstatt lagen. (Wenn die Witwe sich taub stellt wie hier beschrieben, ist das natürlich was anderes, dass ist dann aber schon sehr speziell und es driftet hier grad in eine andere Richtung ab....)
 
Wenn ich z.B morgen den Löffel abgebe und meine Famile mein Geraffel loswerden will, wird ja auch nicht erst ein Rundschreiben an die ganze Welt rausgeschickt, ob vielleicht irgendeine CD oder ein Buch von einem Kumpel oder der Mixer vom Nachbarn ist. Das ist doch garnicht leistbar.... Und auch keiner, der dann auf einem Auktionsportal oder in einem Sozialkaufhaus ein Buch ersteht, ist Arglist zu unterstellen. Da kann doch keiner was ahnen. Da müsste man ja bei jedem Privatkauf erstmal einen notariell beglaubigten Eigentumsnachweis einfordern, das ist doch illusorisch. 
 
Nur weil es sich hier um unsere geliebten Spielzeuge handelt, sollte man mal die Kirche im Dorfe lassen und nicht päpstlicher sein als der Papst........
	 
Munter bleiben, 
Markus
 
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		Ich sehe auch nicht die Schuld beim Käufer!Auto, Schlüssel und der Brief ist da, da würde ich auch kaufen.
 Aber ich dachte immer, das man an "Helerware" kein rechtmäßiges Eigentum erwerben kann.
 Anscheinend geht das aber wohl?!?
 
		
	 
	
	
	
		
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		Wie schon oben erwähnt: Es ist besonders wichtig zu ermitteln, ob ggfls. Sorgfaltspflichten beim Kauf oder auch beim VK mißachtet worden sind. Daran macht man nämlich nachher einen bös-oder gutgläubigen Erwerb fest, weil das Merkmale dafür sind.Wenn zbs. der VK keinen Bezug zu den Fahrzeugpapieren hat und der K nichts weiter dazu wissen will, also nicht mehr fragt warum der VK nicht der letzte eingetragene Halter ist. könnte man ggfls. so eine Art leichtfertigen Kauf- um nicht zu sagen grob fahrlässigen Kauf unterstellen.
 Bei der Witwe sollte man aber schon annehmen, dass sie zumindest Grundkenntnisse der Geschäftsgebaren des Mannes hat.
 Nicht in den Papieren stehen kann nur wenige Gründe haben : Sammelobjekt, Restaurationsobjekt,Handelsobjekt u.mehr.
 War der Verstorbene diesbezüglich aktiv?
 
 Nochmal, wenn kein Bezug , ausser beim Autohändler, zu den Papieren besteht, muß man sicher , um die Gutgläubigkeit zu belegen, sicher mehr getan haben als nur das Vorhandensein der Papiere abzufragen.
 Sonst könnte jeder geklaute Fahrzeuge handeln, wo er sich zuvor illegal auch die Papiere besorgt hat.
 
 Ich habe sogar mal nen Fall gehabt, wo der Enkel mit identischem Namen zum Opa dessen Auto ohne dessen Kenntnis veräußert hatte. Damals aber stand ja noch das Geburtsdatum in den Papieren- also Hans Franz 1-1-1911 und der enkel zbs. 1976.......
 der Käufer hat alleine aufgrund dieser Tatsache dann Auto zurückgegeben.....ok das war freiwillig.
 
		
	 
	
	
	
		
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		Zitat:Original von meStefanAber ich dachte immer, das man an "Hehlerware" kein rechtmäßiges Eigentum erwerben kann.
 Anscheinend geht das aber wohl?!?
 
Wenn Du richtig gelesen hättest, was JR und ich oben erklärt haben, ist das keine Hehlerware, wenn das Auto unterschlagen worden ist. 
 
Gruß
 
Edgar
 
ach ja: Weißt Du eigentlich, was die Bezeichnung Winkeladvokat besagt?
	 
		
	 
	
	
	
		
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		....die Lehre der Likör-Geometrie       
 
 
		
	 
	
	
	
		
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		Hallo Edgar, ob unterschlagen, oder "Hehlerware", offensichtlich ist die Vette ohne die Einverständnis des Eigentümers verkauft worden. Da hat sich jemand unrechtmäßig Eigentum verschafft, somit kann doch hinterher die Vette nicht legal erworben werden, dachte ich zumindest. 
Aber ich habs nicht so mit juristischen Spitzfindigkeiten, wie Du weist.     
Hab gedacht ein Winkeladvokat wäre einer, der eben alle "Juristischen Winkelzüge" kennt, sozusagen mit allen Wassern gewaschen ist. Wikipedia hat mich nun eines besseren belehrt! 
Also besser zu einem guten Anwalt gehen!
	
		
	 
	
	
	
		
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		Stefan, Du sollst nicht denken.    
Gruß
 
Edgar
	
		
	 
	
	
	
		
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		Hallo
 Verstehen tu ich  immer noch nicht, warum auf dem Fahrzeugbrief keinFahrzeugeigentümer steht.
 
 Diese Vette wäre in Luxemburg nicht anmeldbar gewesen ohne einen Kaufvertrag des Besitzers , dessen Name hier auf dem Fahrzeugbrief steht.
 
 Solche Probleme  kämen also gar nicht auf.
 
 Ich erhielt mal ein Motorrad vom Schwiegervater. Es war über seine Tochter angemeldet, also ihr Name stand im Fahrzeugschein.  Die Tochter verstarb leider. Der Mann  der Tochter erbte das Bike, das eigentlich dem SChwiegervater gehörte.  Er musste einen  Verkaufsvertrag an eminen SChwiegervater stellen mitsamt den anderen Nebenerben, die alle eine Verzichtbescheinigung schreiben mussten, bevor  der Schwiegervater mir das Bike verkaufen konnte.
 War alles nicht sehr einfach, da das Bike 12 Jahre stand beim Schwiegervater ohne eben alle diese Papiere und so nicht anmeldbar war.
 
 Aber sorry für das Offtopic,  Gestze sind nun mal Landesgebunden, leider.
 
 Seltsam finde ich es trotzdem, wie das in Deutschland gehandhabt wird.  Scheint, als ob man da geklaute Fahrzeuge zulassen kann irgendwie.
 
 mfG. Günther
 
early 1968  L71 tri-power  big block convertible. 
GM-T56 Viper 6 speed  manual , 4.11 rear. 
HOOKER  chrome side pipes.  Long L88 hood. 
Tires front 235 rear 255  on 8x15 real wire spoke rims 
You can't beat  short stroke displacement .   
		
	 
	
	
	
		
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		natürlich steht im deutschen Fahrzeugbrief der Halter drin.
 Im alten namentlich sogar mehrere, im neuen Brief (ZB2) nur der letzte namentlich und der aktuelle plus ggf. die Anzahl Vorbesitzer
 
 Und mit dem Ding plus gültigen TÜV/AU und dem Fahrzeugschein (steht nur der letzte Halter drin) mit Abmeldevermerk kann das Fahrzeug "einfach" angemeldet werden.
 
 Bei uns ist es ja so dass der Halter nicht zwingend der Eigentümer sein muss.
 Ich hatte damals beispielsweise mein erstes Auto auf mein Vaters Namen angemeldet.
 Er stand im Brief und Schein als Halter drin.
 Der Kaufvertrag lautet auf meinem Namen
 
 
 
		
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