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		Faust inne Tasche, zahlen und Gut !!   
	 
	
	
Bei manchen Leuten ist ein Gehirnschlag  ein Schlag ins Leere
 
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		Ich würde in jedem Fall Einspruch erheben und ein aussagekräftiges Lichtbild als Beweis haben wollen. 
Ich wurde in Österreich auch mal geblitzt, Einspruch erhoben weil kein Lichtbild von vorne......Verfahren eingestellt! 
Ich habe immer gemeint in so einem Fall ist die Verjährungsfrist 3 Monate. Ist dem nicht so? 
 
Grüße Gerd
	 
	
	
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		Ist so etwas nach 12 Monaten überhaupt noch statthaft ?  
Gibt es in I nicht auch da eine Verjährung?  
Grüße 
Frank    
	 
	
	
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		In Italien gilt die Halterhaftung für solche Verstöße. Den Halter hat man doch, die Verfolgungsverjährung ist damit unterbrochen.  
 
Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung. 
 
In Italien beträgt die Vollstreckungsfrist einer rechtskräftigen Entscheidung in den meisten Fällen 5 Jahre. 
 
Gruß 
 
Edgar
	 
	
	
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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Schöne Grüße, 
Hansjörg
   
 
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		Du gibst ja hier gleich öffentlich zu dass Du bei rot über eine Ampel gefahren bist.... 
Nimm es wie ein Mann und zahle.
	 
	
	
Gruss aus der Schweiz  
Beat
 
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		Wenn ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe, keine Punkte in Sicht sind würde ich auch einfach zähneknirschend bezahlen. Warum Anwälte "reich" machen? Da ist doch die Brühe teurer als die Brocken wert sind! 
 
Gruß Thomas
	 
	
	
"Oa Paradies is imma dann, wenn oana da is, dea wo aufpasst, dass koa Depp nei kimmd." 
- Brandner Kaspar
 
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		Moin, 
ich bin ja kein Rechtskundler. 
Aber ich frage mich bei diesem Sachverhalt ebenfalls nach der Verjährung. 
 
Hierbei habe ich größte Bedenken, ob die hier gültige Verjährung bei OWIG, die ja 3 Monate zur Fahrerfeststellung läßt und hernach 6 Monate als allgemeine Verjährung besagt, dass also innerhalb 6 Monate der Fahrer festgestellt und ein Verfahren eingeleitet  worden sein muß, ob das nicht ebenfalls für Fälle gilt, die vom Ausland nach D getragen werden. 
So wäre im umgekehrten Fall auch eine Auslieferungsersuchen  gültig, wo ein Täter zwecks Vollstreckung der Todesstrafe angefordert wird, wo es hier zbs. höchsten Haftstrafe für gäbe. 
 
Da würde keine Auslieferung aufgrund der hier nicht vollstreckfähigen Strafe möglich. 
 
Und hier wäre es ebenfalls nicht möglich, nach einem Jahr noch Strafzettel zu versenden, wenn noch nichtmal der Fahrer ermittelt worden ist. 
 
Nichts für ungut liebe Leser, aber bei der Sachlage habe ich größte Zweifel. 
 
Die Behörden selbst mögen zustellen, ohne Datums-bzw. Verjährungsverifizierung. 
 
 
Ich würde auch formell Widerspruch erheben  und ggfls. gleich mitangeben, dass der eingetragene Halter nicht der Fahrer sein konnte und somit der Bescheid nicht geggen den zutreffenden Fahrer ergangen ist. 
Allerdings weiß ich ja nicht, ob der zugestellten Strafe auch ein Bild mit anlag. 
 
Im Falle das es nicht der Fall ist, würde ich mit dem Einspruch verbunden um Auskunft nach einem Dokumentierten  Verstoß mit Bild des Fahrers bitten, um sodann mit der Einwendung Frau ( Halter)/ Mann ( Fahrer) zu kommen. 
 
Vom Bezahlen her würde ich wie vor auch es sehen und sagen, man hats getan, dann soll man auch bezahlen. 
Doch die gesetzlichen Verjährunsgfristen sind ja auch zugestanden und wenn man kann sollte man auch wo es sein muß mit "Spitzfindigkeit" diese Sachen in Anspruch nehmen- bevor man sie wegen Nichtanwendung abschafft. 
 
Wer nicht wenig mit dem Staat zu tun hat und seinen Handlangern, der weiß auch, dass die wo es geht einen schröpfen oder zumindest seltenst ein Auge zudrücken, wenn sie einen mal am Wickel haben. 
Und irgendeiner hat ja mal die ganzen Lücken und Puffer   eingebracht. 
Es ist nicht ungestzlich, sich auf Fristen zu berufen und in Lücken und Puffer zu springen, die der  Gestzgeber inkludiert hat. 
 
 
Schönen Tag noch!
	 
	
	
	
		
	 
 
 
	
	
	
		
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		Sachlich magst du Recht haben. 
Da ich leider schon das ein oder andere Mal Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen habe, stellt sich mir die Frage ob in diesem Fall der Anwalt mehr kostet als der Strafzettel? 
 
Gruß Thomas 
 
@edit 
RA-MO 58 ist dazwischen gerutscht.
	 
	
	
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- Brandner Kaspar
 
	
		
	 
 
 
	 
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